Allgemeine Geschäftsbedingungen der pa-4u Veranstaltungstechnik Stuttgart

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

1. Die Vermietung von Geräten durch die pa-4u Veranstaltungstechnik (im nachfolgenden Vermieter genannt) an einen Kunden oder Veranstalter (im nachfolgenden Mieter genannt) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und sind Bestandsteil jeden Vertrages.

2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Mieters, werden nur durch eine schriftliche Bestätigung des Vermieters wirksam.

II. Angebote, Änderungen, Zusicherungen und Nebenabreden

1. Alle Angebote sind frei bleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung bzw. das schriftliche Angebot des Vermieters.

2. Die in Anzeigen sowie auf der Homepage enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie als solche seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Änderung technischer Angaben von Artikeln oder des Programmangebots behalten wir uns jederzeit, ohne Vorkündigung und öffentliche Bekanntgabe vor.

3. Die Angestellten und Beauftragten des Vermieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

III. Mietdauer und Verlängerung des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis beginnt bei Selbstabholern mit der Übergabe der Geräte, bei Versand mit Übergabe an das Transportunternehmen und endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt inclusive Zubehör nicht am vereinbarten Rückgabetag oder der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt oder Ort mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Wird der Mietgegenstand seitens Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen auf- und abgebaut, so beginnt die Mietzeit mit Beginn der Aufbauarbeiten und endet mit Beendigung der Abbauarbeiten. Sollte die Abholung zu bestimmten Zeitpunkt verhindert oder Rückgabe des Mietobjekts innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht möglich sein, wird die vertragliche Mietzeit mindestens um einen vollen Tag verlängert, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters das Mietverhältnis zu kündigen und unverzüglich die Rückgabe des Mietobjektes zu fordern oder diese auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Gleiches gilt, wenn nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in Vermögensverfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem, wichtigen Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.

IV. Rücktritt vom Mietvertrag

1. Bei Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, ist die pa-4u Veranstaltungstechnik berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens, folgende Stornierungskosten geltend zu machen:

a) bis 14 Tage vor Mietbeginn: 25% des Mietpreises.

b) bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises.

c) ab 6 Tage vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises.

2. Darüber hinaus können ab dem Tag der Buchung angefallene Arbeitszeiten und weitere Kosten, z.B. Planung, Vorbereitung etc. berechnet werden.

V. Rückgabe der Mietsache und Vertragsstrafe

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in einen sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zurückzubringen. Insbesondere sind Kabel aufgewickelt, sowie Mietobjekte ggf. entsprechend der Betriebsanleitung von Verschmutzungen wie Getränke, Erd-und Laufspuren, Glassplitter, Konfetti… gereinigt zurückzubringen. Mit der Rücknahme des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dass dieses ohne Mängel oder Schäden zurückgegeben wurde.

2. Sofern sich das Mietverhältnis wegen verspäteten Rückgabe des Mietobjektes verlängert, schuldet der Mieter ab dem 3 Tage nach der Verlängerung eine Vertragsstrafe. Diese besteht in der Erhöhung des jeweiligen Mietzinses um 30 %. Dies gilt nicht wenn der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat (z.B. wegen höherer Gewalt).

3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen der Verzögerung der Rückgabe oder Beschädigungen des Mietobjektes, bleibt vorbehalten.

Für vom Mieter zu vertretende Reinigungs-, Sortierarbeiten etc. werden die am Tage der Rücknahme geltenden, aus der allgemeinen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Stundensätze in Rechnung gestellt.

VI. Pflichten und Obliegenheiten des Mieters

1. Übernahme des Mietobjektes

Der Mieter ist verpflichtet, sich nach der Übernahme des Mietobjektes und Verbrauchsmaterialien von deren ordnungsgemäßen Zustand, ordnungsgemäßer Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Störungen, Mängel, Schäden oder den Verlust des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen. Soweit irgend möglich erfolgt dies schriftlich zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels. Erfolgt die Anzeige mündlich, telefonisch oder durch email, so hat sie der Mieter innerhalb von 48 Stunden schriftlich zu wiederholen.

2. Bedienung und Hilfspersonal

Ist nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart stellt der Vermieter kein Bedingungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Mieter darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Bedienpersonal oder beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend den technischer Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen lassen. Der Mieter trägt Sorge für eine umfassende Einweisung seines Hilfspersonals in Bedienung und Funktion des Mietobjektes.

3. Arbeits- und Gesundheitsschutz

Soweit geboten achtet der Mieter auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

4.Behördliche Genehmigungen und sonstige Erlaubnisse

Die Einholung von behördlicher Genehmigungen, insbesondere solcher zum Betrieb des Mietobjektes in der Öffentlichkeit, oder sonstiger Erlaubnisse, obliegt dem Mieter, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung des Mietobjektes sind.

5.Sicherheit beim Betrieb

Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Beachtung er insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z.B. Tritt- und Greifsschutz oder Lastsicherung) und zweckmäßige organisatorische geeignete Maßnahmen (z.B. Absperrungen / Sicherheitspersonal) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet.

6.Freistellung des Vermieters

Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. 4 dieses Abschnitts entstehen.

7.Vertragsgemäßer Gebrauch

Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen, sowie selbst es nur in vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.

8.Weitervermietung

Eine direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen anderen als den vertragsgemäßen Ort verbringen. Im Falle unberechtigter Untervermietung schuldet der Mieter dem Vermieter den aus der Weitervermietung des Mietobjektes erlangten Mehrerlös. Ein möglicherweise darüber hinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz hiervon bleibt unberührt.

9.Pfändung oder Beschlagnahme

Der Mieter hat bei Pfändung oder Beschlagnahme des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich eine Kopie des Pfändungs- und Beschlagnahmeprotokolls nebst eidesstattlicher Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die Pfändung oder Beschlagnahme das Mietobjekt im Eigentum des Vermieters trifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrecht, usw.) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.

10.Kontrolle durch den Vermieter

Der Vermieter oder seine Beauftragen sind berechtigt das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu überprüfen.

VII. Mietminderung und Haftung

1. Zeigt das Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Das gilt nicht sofern Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile (Lampen, Brenner u.ä.) betroffen sind. Der Vermieter hat das Recht dem Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.

2. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters wegen eines Mangels des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z.B. unerlaubter Handlung oder wegen positiver Forderungsverletzung) für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn:

a. Dem Vermieter oder einem verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters fällt bei der Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last,

b. Der Vermieter hat vor oder bei Vertragsschluss eine bestimmte Eigenschaft der zu erbringenden Leistung zugesichert und diese liegt nach Leistungserbringung nicht vor,

c. Der vom Vermieter verursachte Schaden beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht, d.h. einer für den Vermieter so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen wäre,

d. Der Vermieter haftet nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes) dem Mieter auf Schadensersatz.

3. Im Falle einer Schadensersatzhaftung nach (Kap. VII / Zeile a. – d.) ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn dem Vermieter fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

VIII. Sicherheitsleistung

1. Der Mieter leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution wird vertraglich festgelegt, sie wird nicht verzinst und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde.

2. Während der gesamten Mietdauer hat der Mieter auf seine Kosten die Mietgegenstände in angemessener Höhe gegen Diebstahl und Schäden zu versichern. pa-4u Veranstaltungstechnik behält sich vor einen Nachweis darüber zu verlangen.

3. Mietausfallzeiten, die der Mieter zu verantworten hat, sind von ihm im Ausmaß der tatsächlichen Mietkosten zu begleichen. Weitere Forderungen (Beschaffung von Ersatzmaterial) zur Erfüllung von Folgemietverträgen sind hier noch nicht berücksichtigt. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

IX. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Die Mieten und Nebenkosten sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei Abholung in bar zu entrichten.

2. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Rechnung in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz nach dem Gesetz zur Einführung des Euro, es sei denn der Mieter weist einen geringeren Verzögerungsschaden nach.

3. Ist der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

X. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

1. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Schlussbestimmungen

1. Der Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Vermieters. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahestehende Ersatzbestimmung, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen.

Stuttgart, den 03.03.2014